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Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Salzburg, Anwalt

Ihr Rechtsanwalt
für Strafrecht in Salzburg

Strafrecht & Strafprozessrecht.

Strafrecht​

Als Anwalt für Strafrecht vertritt Mag. Pföstl seine Mandantschaft in den Bereichen des Kern- und Nebenstrafrechts vor der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte von Straf- und Suchtmittelrecht wiedergegeben.

Das Kernstrafrecht wird durch das Strafgesetzbuch (kurz: StGB) gebildet, das in 25 Abschnitte unterteilt ist. Diese sind wiederum in einen Allgemeinen Teil (§§ 1 - 74 StGB), einen Besonderen Teil (§§ 75 - 321k) und einen Schlussteil gegliedert. Der Allgemeine Teil enthält unter anderem Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (z.B. Notwehr) sowie Bestimmungen für die Strafbemessung (z.B. Milderungsgründe und Erschwerungsgründe; Bedingte Strafnachsicht). Der Besondere Teil umfasst die einzelnen Straftatbestände. Besonders praxisrelevant sind die Handlungen gegen Leib und Leben (z.B. Mord; Körperverletzung), gegen die Freiheit (z.B. Freiheitsentziehung), gegen fremdes Vermögen (z.B. Diebstahl; Veruntreuung; Betrug) und strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen (z.B. Amtsmissbrauch; Bestechung). Als Rechtsanwalt für Strafrecht setzt sich Mag. Pföstl im Wege der Strafverteidigung für seine Mandantschaft mit Nachdruck ein. 

Rechtsanwalt Salzburg Strafrecht Salzburg

Das Suchtmittelrecht zählt zum Nebenstrafrecht, ist jedoch in der Gerichtspraxis keine Nebensache, sondern äußerst relevant. In Österreich wurde im Jahr 1928 erstmals ein Gesetz zum Thema Rauschgift erlassen, nachfolgend trat im Jahr 1946 das Suchtgiftgesetz (SGG) in Kraft, das im Jahr 1997 durch das geltende Suchtmittelgesetz (SMG) ersetzt wurde. 

Diesem Gesetz sind die verbotenen Handlungen (z.B. Suchtgifthandel; Vorbereitung zum Suchtgifthandel; Suchtgiftkonsum) und andererseits besondere Verfahrensvorschriften bei Drogendelikten (z.B. Privilegierung; "Therapie statt Strafe") zu entnehmen. Als Anwalt für Strafrecht steht Ihnen Mag. Pföstl selbstverständlich auch in einem Suchtgiftverfahren mit Expertise und großem Engagement zur Seite.

Strafprozessrecht​

Ein Strafverfahren wird in der Regel durch eine Anzeige einer strafbaren Handlung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet. Offizialdelikte müssen von den Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verfolgt werden, Privatanklagedelikte hingegen nicht. Nachdem der Staatsanwaltschaft durch die Polizei oder einen Anzeigenleger ein Verdacht einer strafbaren Handlung zur Kenntnis gebracht wurde, prüft diese den vorgebrachten Sachverhalt auf die strafrechtliche Relevanz, sohin, ob ein begründeter Anfangsverdacht nach § 1 Abs. 3 Strafprozessordnung vorliegt. Bloße Vermutungen sind hierfür nicht ausreichend. Kommt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Prüfung zum Ergebnis, dass kein Anfangsverdacht vorliegt, stellt diese ohne Ermittlungen das Strafverfahren mit einer nicht bekämpfbaren Verfügung nach § 35c Staatsanwaltschaftsgesetz ein: "Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. [...]"

Vertritt die Staatsanwaltschaft demgegenüber die Rechtsansicht, dass der angezeigte Tatverdacht begründet ist, beginnt gegen den Verdächtigen das Strafverfahren und Ermittlungsschritte werden gesetzt. In der Regel ordnet die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" gegenüber der Polizei an, welche Ermittlungsschritte zu tätigen sind. Die verdächtige Person wird fortan als Beschuldigter geführt. Gemäß § 3 Strafprozessordnung haben die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht die materielle Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat bzw. des Verdachts und des Beschuldigten von Bedeutung sind. Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln. Bedauerlicherweise wird diese Verpflichtung von der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer hinreichend beachtet, sodass die Ermittlungsverfahren einseitig und voreingenommen zum Nachteil der beschuldigten Person geführt werden. Eine effiziente Strafverteidigung zielt in diesen Fällen darauf ab, das einseitige Vorgehen der Strafverfolgung zu unterbinden und eine entsprechende "Kurskorrektur" zur Wahrung von grundlegenden Beschuldigtenrechten (z.B. Unschuldsvermutung; vollständige Akteneinsicht) einzufordern. 

Nach Beendigung der Ermittlungen der Polizei, verfasst diese einen Abschlussbericht zur Vorlage des Ermittlungsaktes an die Staatsanwaltschaft, in dem diese ihre Sicht der Dinge sowie die Ermittlungsergebnisse darlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist Akteneinsicht nur (mehr) bei der Staatsanwaltschaft möglich. Die Staatsanwalt hat einen Strafantrag bei Gericht einzubringen oder Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilungswahrscheinlichkeit über 50% vorliegt oder aus der Sicht der Staatsanwaltschaft eine sogenannte diversionelle Erledigung (keine Vorstrafe) nicht möglich ist. Liegt eine Verurteilungswahrscheinlichkeit unter 50%, ist das Strafverfahren nach §§ 190 ff Strafprozessordnung einzustellen, wobei gegen diese Einstellung vom Opfer, Geschädigten und Privatbeteiligten mit einem Fortführungsantrag, über den das Gericht entscheidet, die Fortführung des Strafverfahrens begehrt werden kann. Wird dieser Antrag vom Gericht abgewiesen, ist das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt. Gibt das Gericht einem fristgerechten Fortführungsantrag hingegen statt, folgt oftmals ein Strafantrag oder eine Anklageerhebung – wodurch das Verfahren in das Stadium der Hauptverhandlung tritt.
 
Das Gericht ist in weiterer Folge zuständig. Grundsätzlich ist ein Einspruch gegen die Anklageschrift (nicht gegen einen Strafantrag) möglich, dieser Einspruch muss jedoch vom Angeklagten wohl überlegt sein und ist nur in speziellen Fällen anzuraten, da über den Einspruch das allfällige Berufungsgericht (Gericht zweiter Instanz) entscheidet. Wenn dieses Gericht dem Einspruch nicht Folge gibt, wodurch die Anklage in Rechtskraft erwächst, wird dadurch der vorgeworfene Tatverdacht nicht nur bestätigt, sondern naturgemäß sogar ein Stück weit bekräftigt, was für den Verlauf und den Ausgang des Hauptverfahrens von erheblichem Nachtteil sein kann, da das Gericht erster Instanz bereits vor Beginn des Hauptverfahrens darüber Kenntnis hat, wie das Gericht zweiter Instanz den Sachverhalt deutet (Gefahr der Präjudiz). Hierzu ist festzuhalten, dass der Verfahrensgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nach § 14 Strafprozessordnung im Ermittlungsverfahren nur sehr eingeschränkt greift; und zwar, wonach die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten dessen Schuld nachweisen muss, nicht jedoch der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat. Es empfiehlt sich daher in der Regel die Anklage nicht mit einem Einspruch zu bekämpfen und im Hauptverfahren vor Gericht seine Unschuld zu beweisen. Ein Anklageeinspruch würde ich beispielsweise nur empfehlen, wenn der Angeklagte im Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigter einvernommen wurde, was nur äußerst selten vorkommt.

Als Strafverteidiger in Salzburg legt Mag. Pföstl anhand der aktuellen Beweislage die Verteidigungsstrategie bereits im Ermittlungsverfahren fest, sohin ob sich der Mandant mit unschuldig, teilweise geständig oder vollumfassend geständig verantwortet. Dies hat mit Weitsicht und unter Berücksichtigung der realistischen Entscheidungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu erfolgen. Bei einem vorbestraften Mandanten ist oftmals anders vorzugehen als bei einem Unbescholtenen, da beispielsweise eine Diversion (keine Vorstrafe) in der Regel bei einem Vorbestraften oder einem Mandanten, der bereits eine Diversion erhalten hat, nicht durchgesetzt werden kann. Zudem ist zu bedenken, mit welcher Strafe im Falle einer Verurteilung zu rechnen ist, da beispielsweise nach § 6 Tilgungsgesetz unter gewissen Voraussetzungen trotz einer Verurteilung die Strafregisterauskunft (Leumundszeugnis), die für das berufliche Fortkommen des Mandanten entscheidend sein kann, leer bleibt (Beschränkung der Auskunft). Diese Beschränkung tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils unter anderem ein, wenn keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt wird oder die Verurteilung nur wegen Straftaten erfolgt ist, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurden und keine strengere Strafe als eine höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Bei verhängten Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Bei Jugendlichen ist nach dem Jugendgerichtsgesetz sogar ein Schuldspruch ohne Strafausspruch oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe denkbar. Als Rechtsanwalt für Strafrecht bin ich daher von Beginn an mit professionellem Urteilsvermögen und unter Heranziehen der strafprozessrechtlichen Parameter sowie der gelebten Gerichtspraxis darauf fokussiert, was tatsächlich das bestmögliche Urteil bzw. Ergebnis für meine Mandanten sein kann, sohin im Wesentlichen je nach Aktenlage ein Freispruch, eine Diversion oder ein Schuldspruch mit milder Strafe.

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Die Strafverteidigung ist seit Gründung der Kanzlei ein Tätigkeitsschwerpunkt. Mag. Pföstl vertritt Sie als Rechtsanwalt für Strafrecht in Salzburg bestmöglich in sämtlichen Strafrechtsangelegenheiten, sohin im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren sowie in Strafvollzugssachen. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.

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