
Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Salzburg – Ihr starker Partner bei Steuer- und Zollverfahren
Das österreichische Finanzstrafrecht stellt einen hochsensiblen und komplexen Bereich des Strafrechts dar. Es betrifft nicht nur große Unternehmen, sondern zunehmend auch Selbstständige, Kleinunternehmer oder Privatpersonen – insbesondere in Zeiten intensiver Prüf- und Kontrolltätigkeit durch Finanz- und Zollbehörden.
Als erfahrener Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Salzburg vertreten wir mit fundiertem Fachwissen und langjähriger Praxis – sei es bei Abgabenhinterziehung, grob fahrlässiger Abgabenverkürzung, Schmuggel, Abgabenbetrug, Tabakvergehen, Verzollungsverstößen oder Abgabenhehlerei.
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Was ist ein Finanzvergehen im Sinne des österreichischen Finanzstrafrechts?
Gemäß dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) handelt es sich bei folgenden Delikten um Finanzvergehen:
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§ 33 FinStrG – Abgabenhinterziehung
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§ 34 FinStrG – Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
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§ 35 FinStrG – Abgabenbetrug (z. B. durch Fälschung von Belegen oder Manipulation von Kassensystemen)
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§ 36 FinStrG – Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
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§ 37 FinStrG – Abgabenhehlerei
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§ 38 FinStrG – Schmuggel
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§ 44 FinStrG – Verstöße gegen das Tabakmonopolgesetz
Derartige Finanzvergehen können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Die Strafdrohung hängt stark vom jeweiligen strafbestimmenden Wertbetrag ab – also vom Ausmaß des Schadens für die Allgemeinheit.
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Gericht oder Finanzstrafbehörde – Wer ist zuständig?
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Bei vorsätzlichen Finanzvergehen mit einem Wertbetrag über EUR 150.000,00 ist zwingend das ordentliche Gericht zuständig (z. B. Landesgericht Salzburg).
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Das gilt auch, wenn sich mehrere vorsätzliche Finanzvergehen summieren und gemeinsam diesen Betrag übersteigen – vorausgesetzt, sie fallen alle in die Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde.
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Bei Schmuggel, Verstößen gegen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie Abgabenhehlerei liegt die Schwelle für die gerichtliche Zuständigkeit bereits bei EUR 75.000,00.
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Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug fällt immer in die Zuständigkeit der Gerichte – unabhängig vom Betrag.
Die Zuständigkeitsfrage entscheidet maßgeblich über den Verfahrensverlauf – insbesondere über mögliche Haftandrohung, die Verfahrensdauer und den öffentlichen Charakter des Verfahrens.
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Ihre Rechte als Beschuldigter – und wie wir Sie unterstützen
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Bereits im Vorverfahren sollten Sie keine Aussagen ohne anwaltliche Beratung machen. Falsche oder unvollständige Angaben können nicht nur zu Nachzahlungen, sondern auch zu erheblichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen führen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Finanzstrafverfahren im Gegensatz zum ordentlichen Strafverfahren keine Diversion vorsieht.
Als Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Salzburg bieten wir Ihnen:
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Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren
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Vertretung vor dem Landesgericht Salzburg und der Finanzstrafbehörde
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Begleitung bei Betriebsprüfungen und Nachschauen
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Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige (nach §â€¯29 FinStrG)
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Prüfung und Anfechtung von Finanzstrafbescheiden
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Beratung zu Compliance-Maßnahmen, um zukünftige Strafverfahren zu vermeiden
Frühzeitige anwaltliche Hilfe kann entscheidend sein
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Das Finanzstrafrecht kennt kurze Fristen, harte Sanktionen und komplexe Abgabenmaterien. Die Grenze zwischen einer Verwaltungsübertretung und einem strafbaren Verhalten ist oft fließend – umso wichtiger ist eine kompetente Vertretung durch einen spezialisierten Strafverteidiger.
Bestmögliche Strafverteidigung in Salzburg – Termin vereinbaren
Mag. Jürgen Pföstl – Ihr Rechtsanwalt für Finanzstrafrecht in Salzburg bietet Ihnen langjährige Erfahrung und maßgeschneiderte Verteidigungsstrategien in Finanzstrafverfahren. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.
