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Finanzstrafrecht.
Finanzstrafrecht
Abgabenhinterziehung, grob fahrlässige Abgabenverkürzung, Schmuggel, Abgabenbetrug, Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, Abgabenhehlerei und Verstöße gegen das Tabakmonopol sind finanzstrafrechtliche Tatbestände. Das Gericht, nicht die Finanzstrafbehörde, ist zur Ahndung dieser Delikte zuständig, wenn sie vorsätzlich begangen wurden und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet, EUR 150.000,00 übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen EUR 150.000,00 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs ist stets das Gericht zuständig. Bei Schmuggel und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei mit Sachen oder mit Erzeugnissen aus Sachen, hinsichtlich derer ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung oder eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, tritt an die Stelle des Wertbetrages von EUR 150.000,00 der Wertbetrag von EUR 75.000,00.
Das Finanzstrafrecht bildet seit Gründung der Kanzlei einen Tätigkeitsschwerpunkt. Mag. Jürgen Pföstl vertritt Sie oder Ihr Unternehmen als Rechtsanwalt für Strafrecht bestmöglich in sämtlichen Strafrechtsangelegenheiten. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.