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Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Salzburg, Anwalt, Erbrecht

Scheidungsanwalt Salzburg – Ihr Rechtsanwalt für einvernehmliche und strittige Scheidungen in Salzburg

Rechtsanwalt für Familienrecht – Wir gestalten Ihren Neuanfang.

Wr begleiten Sie professionell, einfühlsam und rechtssicher durch jede Phase Ihrer Ehescheidung. Egal, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist oder ein streitiges Verfahren nötig wird – wir stehen Ihnen mit juristischer Kompetenz, Verständnis und persönlicher Unterstützung zur Seite. Unser Ziel: Ihre Interessen wahren, das Kindeswohl schützen und Ihre finanzielle Lage sichern.

Sie wollen die Scheidung einreichen? Folgendes sollten Sie dabei beachten!

Einvernehmliche Scheidung 

Wenn die Ehe unheilbar zerrüttet ist und alle Scheidungsfolgen – wie Obsorge, Kontaktrecht zu den Kindern, Unterhalt, Vermögens- und Schuldenaufteilung – einvernehmlich geklärt werden können, bietet die einvernehmliche Ehescheidung eine schnelle und kosteneffiziente Möglichkeit wieder getrennte Wege zu gehen. Wir erstellen für einen oder für beide Ehegatten die notwendige Scheidungsvereinbarung, bereiten den gemeinsamen Antrag vor und unterstützen Sie beim gesamten Verfahren. Die Ehepartner müssen für eine einvernehmliche Ehescheidung mindestens sechs Monate getrennt leben (emotional, nicht zwingend räumlich).

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Damit das Gericht einer einvernehmlichen Scheidung zustimmt, müssen folgende Punkte geregelt sein:

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  • Aufteilung des ehelichen Vermögens, Hausrats und eventueller Schulden

  • Unterhaltsvereinbarung zwischen den Ehepartnern

  • Regelung der Obsorge und Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder

  • Vereinbarung über das Kontaktrecht (ehemals Besuchsrecht)

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Pflicht zur Elternberatung bei minderjährigen Kindern nach § 95 AußStrG

 

Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, müssen sich beide Elternteile verpflichtend beraten lassen. Diese Beratung hilft, die Auswirkungen der Scheidung auf die Kinder besser zu verstehen. Eine Bestätigung über die absolvierte Elternberatung muss vorgelegt werden, bevor das Verfahren abgeschlossen wird.

Strittige Ehescheidung – Wen trifft das Verschulden am Scheitern der Ehe wegen Eheverfehlungen?

Falls keine Einigung möglich ist, vertreten wir Sie konsequent in strittigen Scheidungen – sei es wegen Verschuldens, wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Heimtrennungsscheidung) oder aus anderen gesetzlichen Gründen. Wir setzen uns für faire Regelungen bei Obsorge, Unterhalt, Vermögensaufteilung und ehelichen Verpflichtungen ein – auch vor Gericht.
 

Im Falle der Verschuldensscheidung wird vom Gericht geprüft, welchen Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Dabei spielen etwaige Eheverfehlungen eines Ehegatten eine tragende Rolle. Dabei wird das Verhalten beider Ehegatten umfassend beurteilt und abgewogen. Eheverfehlungen sind beispielsweise:
 

  • Ehebruch (z. B. Affären)

  • Liebloses Verhalten (z. B. Beschimpfungen)

  • Gewalt oder Misshandlung

  • Psychischer oder physischer Misshandlung

  • Böswilliges Verlassen der Ehewohnung

  • Verletzung der Unterhaltspflicht

  • Missbräuchliche Strafanzeige gegen den Ehegatten

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Beachtenswerte Fristen zur Einreichung einer Scheidungsklage wegen Eheverfehlung

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Wer eine Scheidung wegen einer konkreten Eheverfehlung einreichen möchte, muss dies innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Verfehlung tun, ansonsten er Gefahr läuft, dass das Gericht von einer Verzeihung der Eheverfehlung ausgeht. Diese sechsmonatige Frist beginnt zu laufen, sobald der verletzte Ehepartner von der Verfehlung weiß. Sie soll sicherstellen, dass auf schwerwiegende Ehebrüche zeitnah reagiert wird. In besonderen Fällen – etwa wenn die außereheliche Beziehung fortgesetzt wird oder einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht – kann sich die Frist verlängern, da die Verfehlung als andauernd angesehen wird. Neben der sechsmonatigen Reaktionsfrist gilt im österreichischen Eherecht auch eine absolute Verjährungsfrist für Eheverfehlungen: Nach zehn Jahren kann eine Verfehlung nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden – selbst wenn sie bisher nicht verziehen oder verarbeitet wurde.

Heimtrennungsscheidung – Scheidung nach 3-jähriger Trennung ohne Verschulden

Die Heimtrennungsscheidung ist eine besondere Form der Ehescheidung im österreichischen Familienrecht, geregelt in § 55 Ehegesetz (EheG). Sie ermöglicht die Scheidung, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehepartner seit mindestens drei Jahren aufgelöst ist – ganz unabhängig von der Schuldfrage.

 

Diese Scheidungsform wird auch als Scheidung wegen dauerhafter Trennung oder Scheidung ohne Verschulden bezeichnet. 

 

Voraussetzungen für die Heimtrennungsscheidung

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  • Dreijährige Trennung: Die Ehepartner müssen mindestens drei Jahre getrennt leben – das heißt, keine gemeinsame Haushaltsführung und kein eheähnliches Zusammenleben.

  • Kein Nachweis von Verschulden nötig: Es ist nicht erforderlich, Eheverfehlungen oder schuldhaftes Verhalten eines Partners zu beweisen.

  • Einseitiger Antrag möglich: Die Scheidung kann von einem Ehepartner allein beantragt werden, auch wenn der andere nicht zustimmt – sofern die Trennung nachweislich drei Jahre andauert.
     

Unterhalt trotz Scheidung ohne Schuldzuweisung
 

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem, was auch in einer intakten Ehe als angemessen gegolten hätte, sohin nach nach dem Maßstab, der auch in einer aufrechten Ehe für einen schuldlosen oder überwiegend nicht schuldtragenden Ehepartner gelten würde. 

​Kindeswohl & Obsorge

Mit minderjährigen Kindern stehen in einer Scheidung besonders sensible Fragen an: wer bekommt die Obsorge, wo wird das Kind wohnen, wie wird das Kontaktrecht geregelt. Wir beraten Sie umfassend, um Entscheidungen zu treffen, die im Sinne des Kindeswohls sind. Änderungen in bestehenden Obsorge- oder Kontaktregelungen bringen wir mit aller erforderlichen Sorgfalt vor Gericht, z. B. beim Pflegschaftsgericht.

Vermögensschutz & Unterhalt

Gerade bei bestehendem Vermögen, Immobilien oder Unternehmen ist es wichtig, Ihre finanziellen Interessen zu schützen. Wir klären:

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  • Welche Vermögenswerte unterliegen der Teilung (Stichwort: Gütertrennung)?

  • Welche Vermögenswerte bleiben geschützt (z. B. Erbe, Schenkungen, eingebrachtes Vermögen)?

  • Wie sichern wir Ihren Lebensstandard durch Unterhalt (für Ehegatten und Kinder)?

Ehevertrag / Partnerschaftsvertrag

​Ein individuell angepasster Ehevertrag kann vor oder auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Er regelt Vermögensverhältnisse, Unterhalt und andere wichtige konsekutive Aspekte. Wir beraten Sie in Salzburg diskret und erstellen einen rechtsverbindlichen Vertrag, der Ihren Ansprüchen gerecht wird.

Ihr Weg zur rechtssicheren Scheidung in Salzburg! Wir helfen Ihnen.

Ehescheidungen zählen seit der Gründung der Kanzlei zu den zentralen Tätigkeitsschwerpunkten. Als erfahrener Scheidungsanwalt in Salzburg steht Ihnen Mag. Pföstl mit fachlicher Kompetenz und persönlichem Engagement zur Seite – Ihr Ansprechpartner rund um die Themen Ehescheidung in Salzburg, Familienrecht, Obsorge, Unterhalt & Vermögensaufteilung. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.

Rechtsanwalt Scheidung Salzburg – Scheidungsanwalt Salzburg – Mag. Jürgen Pföstl

Häufige Fragen zum Thema Ehescheidung (FAQ)

Wie hoch sind die Gerichtskosten für eine Scheidung in Österreich?

Gerichtskosten für eine einvernehmliche Scheidung betragen etwa € 768,- (Stand 2025), bei Eigentumsübertragung zusätzlich € 576,-.

Wie wird das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt?

Das Gericht oder die Ehegatten selbst regeln die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse: Hausrat, Ersparnisse, Ehewohnung, Möbel etc. Schulden, sofern sie gemeinsam aufgenommen wurden Privateigentum, Erbschaften oder Mitgift fallen nicht in die Aufteilung, sofern sie nicht vermischt wurden.

Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich?

Je nachdem wie schnell eine Einigung zwischen den Ehegatten erzielt werden kann. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung kann der Scheidungsprozess wenige Tage oder Wochen dauern, bei einer strittigen Ehescheidung unter Umständen jedoch wenige Jahre. Strittige Scheidung: Kann sich über ein bis mehrere Jahre hinziehen – abhängig von der Beweislage, Komplexität und Einigungsbereitschaft.

Scheidung und Witwenpension?

Bei einer Scheidung werden häufig die sozialversicherungsrechtlichen Folgen, insbesondere die Ansprüche auf Witwen- oder Witwerpension, übersehen. Als erfahrener Rechtsanwalt für Scheidungsrecht in Salzburg berate ich Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten – auch in Bezug auf die Hinterbliebenenpension. Der Anspruch auf eine Witwenpension setzt grundsätzlich voraus, dass der verstorbene Ehepartner eine bestimmte Mindestanzahl an Versicherungsmonaten erworben hat. Die Höhe der Pension hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom Einkommensverhältnis der Ehepartner in den letzten Jahren vor dem Tod. Richtwerte für die Höhe der Witwenpension: •40 % der Pension des Verstorbenen, wenn die Ehepartner ein ähnlich hohes Einkommen hatten. •60 %, wenn das Einkommen des Verstorbenen mindestens dreimal so hoch war wie das des überlebenden Ehepartners. •Kein Anspruch, wenn das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als zwei Drittel höher war oder das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Witwenpension für geschiedene Ehepartner: Geschiedene Ehegatten haben grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen Anspruch auf eine Witwenpension. Es gelten jedoch wichtige Ausnahmen: Ausnahme: Anspruch trotz Scheidung nach § 55 EheG Ein geschiedener Ehepartner kann vollen Anspruch auf Witwenpension haben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: •Die Ehe bestand mindestens 15 Jahre. •Das Gericht hat im Scheidungsurteil das alleinige Verschulden des verstorbenen Ehepartners festgestellt (Stichwort: Mitverschuldensantrag). •Der hinterbliebene Ehepartner war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils mindestens 40 Jahre alt, erwerbsunfähig oder hatte ein nicht selbsterhaltungsfähiges Kind aus der Ehe. In diesem Fall wird die Witwenpension so behandelt, als wäre die Ehe nicht geschieden worden. Hinterbliebenenpension trotz fehlender Unterhaltstitel Wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, besteht unter Umständen auch dann ein Anspruch auf eine Witwenpension, wenn kein gerichtlicher Unterhaltstitel besteht – vorausgesetzt, es wurden im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet.

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