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Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Salzburg, Anwalt, Erbrecht

Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz & Schmerzensgeld in Salzburg

Kompetente Unterstützung bei der Abwicklung nach einem Verkehrsunfall, Skiunfall, bei Bauschäden, Arzthaftung, nach Körperverletzungsdelikten oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.

Ob bei einem Verkehrsunfall, Skiunfall, auf einer Reise, im Rahmen eines Bauvorhabens oder durch deliktisches Verhalten (Stichwort: Körperverletzung) einer anderen Person – wenn Sie einen Schaden erlitten haben, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch zu. Voraussetzung dafür ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers. Der Anspruch umfasst nicht nur den direkten Sachschaden, sondern auch allfällige Folgeschäden.
 
Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ohne Kenntnis dieser Umstände kann der Anspruch auch noch innerhalb von 30 Jahren ab Schadenseintritt geltend gemacht werden. 
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Welche Schadensersatzansprüche kann ich grundsätzlich geltend machen?

1. Vermögensschäden (materielle Schäden)

Diese Schäden sind in Geld messbar und dienen der Wiederherstellung des ursprünglichen Vermögensstandes: Heilungskosten (Arzt, Krankenhaus, Medikamente, Therapie, Pflege etc.)
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  • Verdienstentgang / Einkommensverlust

  • Kosten für künftige medizinische Versorgung

  • Kosten für berufliche Umschulung oder Reha-Maßnahmen

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungskosten

  • Wertminderung (z. B. beim Auto nach Unfall)

  • Kosten für Haushaltshilfe / Pflegepersonal

  • Fahrtkosten (z. B. zu Therapien, Gerichtsterminen etc.)

  • Rechtsanwaltskosten (sofern ersatzfähig)

  • Sachschäden (z. B. zerstörte Kleidung, Handy, Brille etc.)

  • Vermögensschäden durch Betrug, Untreue, Vertragsverletzung

  • Verzugszinsen / Nichterfüllungsschäden

  • Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB)

2. Immaterielle Schäden (ideelle Schäden / Nicht-Vermögensschäden)

Diese Schäden betreffen immaterielle Interessen und sind nicht direkt in Geld messbar, können aber ersetzt werden:

  • Schmerzensgeld (für körperliche und psychische Schmerzen)

  • Verunstaltungsentschädigung (z. B. sichtbare Narben)

  • Schockschäden (z. B. nach Tod eines Angehörigen)

  • Trauerschäden (begrenzter Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen)

  • Ersatz für entgangene Urlaubsfreude (z. B. bei vereitelter Reise)

  • Eingriff in Privatsphäre / Persönlichkeitsrechte (§ 1328a ABGB)

  • Affektionsinteresse (§ 1331 ABGB) – z. B. bei Zerstörung eines geliebten Erinnerungsstücks

  • Beeinträchtigung des sozialen Rufs / Ehre (bei Rufschädigung, übler Nachrede etc.)

  • Diskriminierungsschäden (z. B. nach Gleichbehandlungsgesetz)

3. Besondere gesetzliche Schadenersatzansprüche (Sonderhaftungen)

  • Produkthaftung – Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)

  • Amtshaftung / Organhaftung – Amtshaftung gemäß Amtshaftungsgesetz (AHG)

  • Organhaftung nach dem Organhaftpflichtgesetz (OHG) – Entschädigung nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz (PolBEG)

  • Verkehrs- & Sportunfälle – Schadenersatz nach Verkehrsunfällen (Kfz, Rad, Fußgänger)

  • Schadenersatz bei Sportunfällen / Skiunfällen (z. B. bei Regelverstoß oder Pistenbetreiberhaftung)

  • Tierhalter- & Wegehalterhaftung – Tierhalterhaftung (§ 1320 ABGB) – z. B. bei Hundebiss

  • Wegehalterhaftung (§ 1319a ABGB) – z. B. bei ungesicherten Wanderwegen, glatten Gehsteigen

4. Vertragliche Schadenersatzansprüche

  • Vertragshaftung / positiver Schaden / entgangener Gewinn

  • Verzugsschaden

  • Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten (c.i.c.)

  • Verletzung von Nebenpflichten

5. Deliktische Schadenersatzansprüche

Sie wurden geschädigt? Jetzt handeln – wir helfen Ihnen.

Mag. Jürgen Pföstl vertritt Sie als Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz und Schmerzensgeld in Salzburg effizient, kompetent und durchsetzungsstark.​ Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren. » Kostenlose Erstberatung!

Rechtsanwalt Schadenersatz Schmerzengeld Salzburg – Mag. Jürgen Pföstl

Häufige Fragen zum Thema Schadensersatz & Schmerzengeld (FAQ)

Was steht mir als Geschädigter an Schadenersatz zu?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Schadenersatz, wenn jemand durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einen Schaden verursacht hat. Zu den häufigsten Schadenersatzpositionen zählen: •Schmerzengeld (bei Körperverletzungen) •Heilungskosten (z. B. Physiotherapie, Medikamente) •Verdienstentgang •Verunstaltungsentschädigung •Ideelle Schäden wie: Schock- und Trauerschäden oder Ersatz für entgangene Urlaubsfreude

Wie viel Schmerzengeld bekomme ich nach einer Schädigung?

Die Höhe des Schmerzengeldes richtet sich nach der Dauer und Intensität der erlittenen Schmerzen und wird für gewöhnlich durch Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens – auf Rechnung des Schädigers – ermittelt. Das Landesgericht Salzburg orientiert sich an folgenden Richtwerten (Schmerzengeld pro Tag): Leichte Schmerzen: EUR 120,00; Mittelstarke Schmerzen: EUR 240,00; Starke Schmerzen: EUR 360,00 (Stand: März 2025). Die Gesamtanzahl der Tagsätze ergibt sich aus der Gesamtdauer der Schmerzen, jeweils gerundet auf 24-Stunden-Einheiten (Globalbemessung).

Wann habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn Sie durch das Verschulden einer anderen Person einen körperlichen oder seelischen Schaden erlitten haben – z. B. bei: Verkehrsunfällen Ärztlichen Behandlungsfehlern Körperverletzungen Arbeitsunfällen (in Sonderfällen) Wichtig: Der Anspruch setzt in der Regel ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit voraus.

Was muss ich tun, um Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu erhalten?

Schaden dokumentieren (z. B. ärztliche Atteste, Fotos, Zeugen); Verursacher ermitteln (Unfallgegner, Arzt, Täter etc.); Anspruch schriftlich geltend machen (z. B. bei der Versicherung)

Zahlt die gegnerische Versicherung mein Schmerzensgeld?

Ja, in der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Schädigers zuständig – etwa bei einem Verkehrsunfall (Kfz-Haftpflichtversicherung). Neben gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen kann ein Schädiger auch eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die für Schäden haftet.

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