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Privatbeteiligung & Opfervertretung.
Opfervertretung & Privatbeteiligung
Opfer einer gerichtlichen Straftat können - neben der zivilgerichtlichen Geltendmachung - im Strafverfahren die aus der strafbaren Handlung herrührenden privatrechtlichen Ansprüche bzw. Schäden durch eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung geltend machen. Nur tatkausale Schäden können im Strafverfahren ersetzt werden. Spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens im Gerichtsverfahren erster Instanz, ist der Schadensbetrag zu beziffern. Dem Opfer steht es frei, allenfalls nur einen Teil des erlittenen Schadens im Strafverfahren zu fordern, weil z.B. zu diesem Zeitpunkt das gesamte Schadensausmaß noch nicht bekannt ist. Der Privatbeteiligtenanschluss ist vom Gericht zurückzuweisen, sofern dem Opfer und dem Privatbeteiligten bereits ein - über das Zivilverfahren - erwirkter rechtskräftiger Exekutionstitel vorliegt; wobei erst die volle Befriedigung des Geschädigten dem im Strafverfahren erklärten Privatbeteiligtenanschluss die rechtliche Grundlage nimmt. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vom Gericht zu fragen, ob er die geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten anerkennt.
Wird der Angeklagte vom Gericht schuldig gesprochen, muss das Gericht über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers entscheiden. Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage, für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs, weil dazu beispielsweise ein spezielles Sachverständigengutachten einzuholen wäre, ist der Privatbeteiligte ebenso auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; es sein denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
In der Praxis sprechen die Gerichte bei Verurteilungen oftmals einen Teil des geforderten Schadenersatzbetrages zu, und verweisen den Privatbeteiligten mit der restlichen Forderung auf den Zivilrechtsweg. In diesem Zusammenhang ist für das Opfer wesentlich, dass ein Zivilgericht an den Schuldspruch des Strafgerichts rechtlich gebunden ist.
Einen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren hat der Geschädigte bzw. Privatbeteiligte gegenüber dem Verurteilten in Höhe der rechtsanwaltstariflichen Kosten, wenn er mit seiner privatrechtlichen Forderung zumindest mit einem Teil durchdringt. Wird der Privatbeteiligte bzw. das Opfer gänzlich auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil z.B. der Angeklagte freigesprochen wird, hat der Privatbeteiligte die Kosten seiner anwaltlichen Rechtsvertretung selbst zu tragen. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte eine Diversion erhält.
Wird der Angeklagte freigesprochen, und damit der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, steht es dem Geschädigten frei, seine Forderung zivilrechtlich mittels Klage geltend zu machen.
Das Schadenersatzrecht bzw. die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen in Strafverfahren bildet seit Gründung der Kanzlei einen Tätigkeitsschwerpunkt. Mag. Jürgen Pföstl vertritt Sie oder Ihr Unternehmen bestmöglich als Privatbeteiligtenvertreter in Strafverfahren. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.
Link zu einer Medienberichterstattung - Die diesem Strafverfahren zugrundeliegende schriftliche Strafanzeige erfolgte im Auftrag von Geschädigten und Opfern durch die Kanzlei Mag. Pföstl.