Ihr Rechtsanwalt in Salzburg
Transparente Honorarvereinbarung.
H O N O R A R
Für Rechtsanwälte gibt es unterschiedliche Varianten, ihr Honorar für die erbrachten Leistungen abzurechnen. Eine Abrechnungsmöglichkeit bietet das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK), wonach ein bestimmter gesetzlicher Streitwert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Eine weitverbreitete Variante ist zudem die Vereinbarung eines Stundenhonorars. Ebenso möglich ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.
Für die Mandantschaft ist es wichtig, die Kosten, die auf sie zukommen können, bereits vor Beauftragung oder Gerichtsanhängigkeit zu kennen, um ein "schlimmes Erwachen" nach Beendigung des Mandats auszuschließen. Eine seriöse Auskunft über die endgültigen Kosten - nach Verfahrensbeendigung - ist jedoch auf den Euro genau nicht möglich; insbesondere nicht die Kosten eines Gegenvertreters. Es kann jedoch anhand des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) jede beauftragte Leistung - vor deren Verrichtung - auf den Euro genau errechnet werden. Beispielsweise können die Kosten für eine Klage oder das Verrichten einer Gerichtsverhandlung in der Dauer von einer, zwei oder drei Stunden usw. vorhergesagt werden. Aufgrund dieser transparenten und nachvollziehbaren Abrechnungsmöglichkeit, werden Leistungen dieser Kanzlei primär nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) abgerechnet, zumal durch den Einheitssatz für Nebenleistungen nach § 23 RATG die notwendigen Konferenzen, Telefonate und E-Mails bereits abgedeckt sind. Im Zuge der Honorarvereinbarung kläre ich meine Mandantschaft selbstverständlich detailliert über diese Abrechnungsform und die geschätzten Kosten meines Einschreitens auf. Während des Mandats kann der Mandant oder die Mandantin jederzeit den aktuellen Kostenstand erfragen, um stets im Bilde zu sein.
In außergerichtlichen Einzelfällen, beispielsweise bei Vertragsprüfungen oder rechtlichen Stellungnahmen, kann - abhängig von der Komplexität des Falles - ein Stundenhonorar vereinbart werden.
Für Vertragserrichtungen wird gelegentlich ein individueller Pauschalpreis, je nach Komplexität und Aufwand, verrechnet.
Für Erstberatungsgespräche, die zu einer ersten rechtlichen Einschätzung dienen, wird ein Honorar von EUR 60,00 pro angefangener Viertelstunde verrechnet. Sofern eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, werden von der Versicherung diese Kosten in der Regel übernommen. Sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen, werden die Kosten für die Erstberatung bei allfälliger nachfolgender Beauftragung im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt bzw. abgezogen.
Nachdem die Rechtssache oder das Verfahren beendet wurde, wird der Mandantschaft eine vollständig aufgeschlüsselte Honorarnote, aus der die Leistungen und die entsprechenden Kosten ersichtlich sind, übergeben.