
Ihr Rechtsanwalt für Gewährleistungsrecht in Salzburg
Ob Mängel bei Immobilien, defekte Fahrzeuge, digitale Produkte oder Bauschäden – das Gewährleistungsrecht ist ein zentraler Bestandteil des Vertragsrechts. Als erfahrene Kanzlei mit Schwerpunkt im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht vertreten wir Ihre Interessen konsequent – gerichtlich und außergerichtlich, sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen.
Was bedeutet gesetzliche Gewährleistung?
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet Verkäufer oder Auftragnehmer, dafür einzustehen, dass eine übergebene Sache oder erbrachte Leistung mangelfrei ist.
Gemäß § 932 ABGB stehen dem Übernehmer bei Vorliegen eines Mangels folgende Rechtsbehelfe zu:
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Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden)
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Austausch der mangelhaften Sache
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Preisminderung
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Vertragsauflösung (Wandlung)
Diese Ansprüche gelten sowohl für Sachmängel als auch für Rechtsmängel. Allerdings können zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangt werden – es sei denn, diese sind unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Wir prüfen für Sie, welche Ansprüche im konkreten Fall durchsetzbar sind – rasch und rechtssicher.
Welche Fristen gelten für Gewährleistungsansprüche?
Die Geltendmachung ist an gesetzliche Fristen gebunden:
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2 Jahre bei beweglichen Sachen (z. B. Pkw, Elektronik)
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3 Jahre bei unbeweglichen Sachen (z. B. Immobilien, Gebäude)
Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache. Maßgeblich ist, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Wird die Frist versäumt, droht die Verjährung Ihrer Ansprüche. Wir beraten Sie umfassend zur Fristwahrung und zur Beweissicherung, um Ihre Rechte optimal zu schützen.
Gewährleistungsrecht im Konsumentenschutz – das gilt bei Verbrauchergeschäften
Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten gelten zusätzliche Schutzbestimmungen gemäß:
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Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
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Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) – gültig seit 01.01.2022
Das VGG ist auf Kaufverträge über bewegliche Sachen, digitale Inhalte und Werklieferungsverträge anwendbar – nicht jedoch auf Immobilien oder den Kauf von Tieren.
Ein wesentlicher Vorteil für Konsumenten ist die Verlängerung der Vermutungsfrist auf ein Jahr: Innerhalb dieses Zeitraums wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Unternehmer muss in diesem Fall das Gegenteil beweisen (Beweislastumkehr). Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Verbraucherrechte, auch gegenüber Händlern, Produzenten oder Online-Plattformen.
Beweissicherung bei Baumängeln und Liegenschaftsproblemen
Gerade bei offensichtlichen Mängeln an Immobilien oder Bauwerken ist ein schnelles rechtliches Vorgehen entscheidend. Mit einem Beweissicherungsantrag kann der Zustand der Sache dokumentiert werden, bevor weitere Veränderungen eintreten.
Wir übernehmen für Sie:
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die Beantragung gerichtlicher Beweissicherung
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die Zusammenarbeit mit Bausachverständigen
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die gerichtliche und außergerichtliche Anspruchsdurchsetzung
Typische Fälle, bei denen wir Sie unterstützen:
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Mängel beim Immobilienkauf
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Baumängel und mangelhafte Sanierungen
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Fehlerhafte Fahrzeuge oder Maschinen
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Mängel bei Software oder digitalen Produkten
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Durchsetzung von Gewährleistungsrechten gegen Händler, Hersteller oder Bauträger
Baumängel oder Mängel am Pkw? Jetzt handeln – wir helfen Ihnen.
Mag. Pföstl vertritt Privatpersonen und Unternehmen als Rechtsanwalt für Gewährleistung und Baurecht in Salzburg erfolgreich vor Gericht und außergerichtlich. Vereinbaren Sie telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at ein kostenloses Erstgespräch.

Häufige Fragen zum Thema Gewährleistung & Mängel (FAQ)
Gibt es Unterschiede zwischen Unternehmergeschäft (B2B) und Verbrauchergeschäft (B2C)?
Ja. Beim Kauf zwischen Unternehmen (B2B) kann die Gewährleistung vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Im Verbrauchergeschäft (B2C) sind solche Ausschlüsse nicht zulässig – der Konsument ist durch das Konsumentenschutzgesetz besonders geschützt.
Ist die Gewährleistung dasselbe wie Garantie?
Nein. Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Eine Garantie ist eine freiwillige, vertragliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers – oft mit längerer Dauer oder zusätzlichen Leistungen.
Welche Fristen gelten bei versteckten Mängeln?
Bei versteckten Mängeln kommt es entscheidend darauf an, wer Vertragspartner ist: Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern (B2B) oder zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C)? Je nach Fall gelten unterschiedliche Fristen und Pflichten, die bei der Geltendmachung von Mängeln unbedingt beachtet werden müssen. Bei zweiseitigen Unternehmensgeschäften gilt die Rügepflicht gemäß § 378 UGB. Das bedeutet: Wird ein Mangel erst nach der Übernahme entdeckt (also ein sogenannter versteckter Mangel), muss der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung rügen. In der Praxis versteht man unter „unverzüglich“ meist eine Frist von 3 bis 7 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Erfolgt keine rechtzeitige und konkrete Mängelrüge, verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche, auch wenn der Mangel objektiv vorhanden ist. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist bleibt davon unberührt und beträgt im B2B-Bereich in der Regel zwei Jahre ab Übergabe. Im Gegensatz dazu sind Verbraucher bei B2C-Geschäften deutlich besser geschützt. Hier besteht keine Rügepflicht – ein versteckter Mangel kann innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (bzw. drei Jahren bei Immobilien) geltend gemacht werden, ohne dass er sofort gemeldet werden muss. Zusätzlich gilt: Tritt der Mangel innerhalb der ersten 12 Monate ab Übergabe auf, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an bestanden hat (sogenannte Beweislastumkehr). Das stärkt die Rechtsposition von Konsumenten erheblich.