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Die Zahl 24 in der Strafverteidigung: Warum sie in Österreich doppelt relevant ist

  • Autorenbild: Rechtsanwaltskanzlei Mag. Jürgen Pföstl
    Rechtsanwaltskanzlei Mag. Jürgen Pföstl
  • 2. Sept.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 21. Okt.

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In der österreichischen Strafverteidigung spielt die Zahl 24 eine bemerkenswerte Doppelrolle – sowohl im Zusammenhang mit dem elektronisch überwachten Hausarrest (umgangssprachlich „Fußfessel“) als auch bei der Strafzumessung durch das Gericht. Für erfahrene Strafverteidiger bedeutet das: Wer die „magische Grenze“ von 24 Monaten versteht und strategisch berücksichtigt, kann für seine Mandanten entscheidende Vorteile erzielen.


1. Fußfessel statt Gefängnis: Bis zu 24 Monate möglich


Seit der Reform des § 156c StVG, sohin seit September 2025 ist die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests bei zahlreichen Delikten bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 24 Monaten möglich. Bei schweren Gewalt- oder Sexualdelikten wie bspw Mord, Absichtlich schwerer Körperverletzung oder Vergewaltigung gilt weiterhin eine Grenze von 12 Monaten. Die neue Regelung ist besonders relevant für Ersttäter oder Personen, bei denen spezifische Milderungsgründe vorliegen. Die elektronische Fußfessel ermöglicht es Verurteilten, ihre Strafe außerhalb der Justizanstalt unter strengen Auflagen zu verbüßen – etwa unter Beibehaltung ihres Arbeitsplatzes oder ihrer familiären Verpflichtungen.


Für Strafverteidiger bedeutet das: Bei drohenden Freiheitsstrafen in dieser Höhe kann gezielt auf eine Strafe unter oder bis 24 Monaten hingearbeitet werden, um die Option auf den elektronisch überwachten Hausarrest offenzuhalten. Ob die "Fußfessel" bewilligt wird, entscheidet die Leitung der jeweiligen Strafvollzugsanstalt – nicht das Gericht.


2. Strafzumessung und die „24-Monate-Grenze“ im § 270 Abs 4 StPO


Weniger bekannt, aber nicht minder relevant: § 270 Abs 4 der Strafprozessordnung (StPO) enthält eine prozessuale Besonderheit, die Richterinnen und Richter regelmäßig bei der Strafzumessung berücksichtigen. Demnach kann ein Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, sofern keine Freiheitsstrafe über 24 Monate verhängt wird und kein Rechtsmittel angemeldet wird.


Was heißt das konkret?


Wenn alle Verfahrensbeteiligten auf ein Rechtsmittel verzichten, erspart ein Urteil unter 24 Monaten dem Gericht umfangreiche Begründungen. Statt einer ausführlichen schriftlichen Urteilsausfertigung genügt eine reduzierte Version, die lediglich die Kernaussagen zusammenfasst.


Diese „Verkürzungsmöglichkeit“ führt in der Praxis oft dazu, dass Gerichte bewusst unter der 24-Monats-Grenze bleiben, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand eines vollständig ausgearbeiteten Urteils zu vermeiden – ein Punkt, den versierte Strafverteidiger taktisch nutzen können.


Fazit: Wer 24 Monate versteht, verteidigt besser


Die Zahl 24 ist in der österreichischen Strafverteidigung von doppelter strategischer Bedeutung:


  1. Elektronisch überwachter Hausarrest ist unter gewissen Voraussetzungen bei Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten möglich.

  2. Urteile über 24 Monate erfordern eine ausführliche schriftliche Begründung, was Richter oft vermeiden wollen – sofern es die Umstände im Einzelfall erlauben.


Für Beschuldigte bedeutet das: Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie können nicht nur die Haftbedingungen optimiert, sondern auch das Strafausmaß positiv beeinflusst werden.


Wenn Sie zu diesem praxisrelevanten Thema nähere Informationen wünschen oder rechtliche Unterstützung benötigen, steht Ihnen Rechtsanwalt Mag. Pföstl als Rechtsanwalt für Strafrecht im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs gerne zur Verfügung.





 
 
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