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Wirtschaftsstrafrecht & Korruptionsstrafrecht.
Wirtschaftsstrafrecht & Korruptionsstrafrecht
Dem Überbegriff Wirtschaftsstrafrecht, auch "White Collar Crime" genannt, werden sämtliche Straftatbestände hinzugezählt, welche im Feld des Wirtschaftswesens begangen werden. Es handelt sich dabei um keinen gesetzlichen Terminus, das Wirtschaftsstrafrecht stellt jedoch eine eigene anerkannte Strafrechtsdisziplin dar.
In Wirtschaftsstrafcausen, in denen ein über fünf Millionen Euro übersteigender Schadensbetrag vorgeworfen wird, ist die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) zuständig. Die WKStA kann bei Korruptionsfällen und Amtsmissbrauch, sofern ein besonders öffentliches Interesse an der Aufklärung der Causa besteht oder bei bedeutenden Verdächtigen, das Verfahren an sich ziehen.
Besonders praxisrelevant sind die Tatbestände der Untreue (§ 153 StGB), des Betruges (§§ 146 StGB ff), Kridadelikte (§§ 156 StGB ff), Geldwäsche (§ 165 StGB), Veruntreuung (§ 133 StGB), Bestechlichkeit (§ 304 StGB) und der Bestechung (§ 307 StGB). Ferner umfasst das Wirtschaftsstrafrecht Fälle des Insiderhandels, welcher nach dem Börsengesetz verboten ist.
Bevor das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) geschaffen wurde, das im Jahr 2006 in Kraft getreten ist, war das Verwaltungsstrafgesetz für die Ahndung strafbaren Verhaltens von Unternehmen, Verbänden etc. einschlägig. Dabei handelte es sich um ein Verwaltungsstrafverfahren, für das die (ordentlichen) Strafgerichte nicht zuständig waren. Dies hat sich mit der Einführung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz geändert. Neben den handelnden Akteuren bzw. Delinquenten, kann auch das Unternehmen als Verband bei Fehlverhalten und erfolgter Bereicherung aufgrund einer strafbaren Handlung mit einer Verbandsgeldbuße belangt werden. Unternehmen können für vorsätzliche und fahrlässige Tatbegehungen ihrer Mitarbeiter sanktioniert werden, insofern ein Organisationsverschulden eines Entscheidungsträger hinzu tritt. Von einem Organisationsverschulden wird ausgegangen, wenn ein Entscheidungsträger objektiv sorgfaltswidrig gehandelt und ein unzumutbares Verhalten gesetzt hat. Die allgemeinen Strafgesetze gelten auch für Unternehmen, insofern sie auf diese anwendbar sind. Beispielsweise kann der Profit aus einer strafbaren Handlung für verfallen erklärt werden.
Die Strafverteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren ist seit Gründung der Kanzlei ein Tätigkeitsschwerpunkt. Mag. Pföstl verteidigt als Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht Beschuldigte im unteren, mittleren und oberen Management sowie Unternehmen , welche ins Visier der Strafverfolgungsbehörde geraten sind, bestmöglich in sämtlichen Strafrechtsangelegenheiten, sohin im Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Rechtsmittelverfahren sowie in Strafvollzugssachen. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.