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Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Salzburg, Anwalt, Schadenersatz, Gewährleistung, Mängel

Ihr Rechtsanwalt für Schadenersatz & Gewährleistung in Salzburg

Schadenersatzrecht & Gewährleistungsrecht

Obgleich Sie einen Schaden bei einem Verkehrsunfall, im Rahmen eines Bauvorhabens, einer Reise oder aufgrund eines inkriminierten Verhaltens (deliktischer Schadenersatz) einer anderen Person erlitten haben, steht Ihnen ein Schadenersatzanspruch bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten des Schädigers zu. Dieser Anspruch umfasst neben Schäden an der Sache selbst auch allfällige Folgeschäden. Bei Schadenersatzansprüchen ist eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis von Schaden und Schädiger sowie eine 30-jährige Frist ab Schadenseintritt ohne Kenntnis des Schadens oder des Schädigers zu beachten. Innerhalb dieser Fristen ist ein Anspruch gerichtlich durch einen Anwalt für Schadenersatz geltend zu machen, andernfalls der Geschädigte seiner Durchsetzungsrechte verlustig geht.

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Als Rechtsanwalt für Schadenersatz in Salzburg vertritt Rechtsanwalt Mag. Pföstl Ihre Interessen aufgrund jahrelanger Erfahrung und Kompetenz bestmöglich. 

Gemäß § 932 ABGB kann der Übernehmer einer Sache (z.B. Pkw; Liegenschaft; Gebäude) wegen eines Mangels die Verbesserung im Sinne einer Nachbesserung oder Nachtrages des Fehlenden, den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern. Dies gilt für Sach- und Rechtsmängel gleichermaßen. Betreffend diese Rechtsbehelfe kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, Verbesserung oder der Austausch sind unmöglich oder wären für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Mangel muss zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein. Gewährleistungsansprüche müssen bei beweglichen Sachen (z.B. Pkw; Elektrogeräte etc.) binnen zwei Jahren, bei unbeweglichen Sachen (Liegenschaften; Gebäude) binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten diesen die Verjährung droht.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das neu erlassene Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) betreffen sogenannte Verbrauchergeschäfte, bei denen ein Unternehmer und ein Nichtunternehmer Vertragspartner sind. Das Gewährleistungsrecht kann bei diesen Verträgen nicht vor Kenntnis des Mangels durch Vereinbarung zum Nachteil des Konsumenten ausgeschlossen werden.

Bei augenscheinlichen Mängeln und Schäden - an Liegenschaften sowie an Gebäuden - ist oftmals ein schnelles Vorgehen mittels eines Beweissicherungsantrages geboten, um diese für ein allfälliges Verfahren hinreichend zu dokumentieren. Als Anwalt für Schadenersatz berate und unterstütze ich Sie, um eine zeitnahe und schnelle Abwicklung des Falls zu erzielen.

Entgegen einem weitverbreiteten Irrglauben ist Gewährleistung und Garantie nicht dasselbe. Die Garantie ist eine Haftungsübernahme, die von Händlern, Produzenten oder Importeuren aus freien Stücken eingeräumt wird. Es bedarf dazu einer Garantieerklärung. Gewährleistungsansprüche sind gegen den direkten Vertragspartner (Verkäufer) geltend zu machen, wohingegen ein Garantievertrag zumeist zwischen indirekten Vertragspartnern abgeschlossen (z.B. Importeur, Produzent) wird.

 

AKTUELLES:

 

Das Gewährleistungsrecht für Konsumenten wird durch die Einführung des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG) mit 01.01.2022 nunmehr in drei Gesetzen, nämlich dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und eben dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geregelt. Dieses neu erlassene Gesetz ist auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sohin einem Nichtunternehmer und einem Unternehmer, die nach dem 01.01.2022 abgeschlossen werden, anzuwenden. Das VGG gilt für Kaufverträge und Werklieferungsverträge über bewegliche körperliche Sachen sowie Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen. Ausdrücklich ausgenommen sind Verträge über den Kauf von Tieren, Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Glückspieldienstleistungen und der Kauf bei einer Zwangsvollstreckung. Für beispielsweise Kaufverträge über unbewegliche Sachen (z.B. Immobilie) ist das ABGB heranzuziehen.

Neu ist die im VGG für Konsumenten freundliche Verlängerung der Vermutungsfrist für einen Mangel bei Übergabe der Sache auf ein Jahr. Im ABGB ist eine sechsmonatige Frist festgelegt. Wird vom Übernehmer binnen dieser Fristen dem Übergeber ein Mangel angezeigt, hat der Übergeber den Beweis zu erbringen, dass die Sache nicht mangelhaft ist (Beweislastumkehr).

 

Das  Schadenersatzrecht und Gewährleistungsrecht sind seit Gründung der Kanzlei Tätigkeitsschwerpunkte. Mag. Pföstl vertritt Privatpersonen und Unternehmen als Rechtsanwalt für Schadenersatz und Gewährleistung erfolgreich vor Gericht und außergerichtlich. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.

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