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Eherecht & Familienrecht.
Eherecht, Scheidung & Familienrecht
Die Ehe versteht sich als eine Wohnungs-, Wirtschafts,- und Geschlechtsgemeinschaft, die durch einen Ehevertrag geschlossen wird. Mit dem Ehevertrag erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beistand zu leisten.
In Österreich besteht grundsätzlich das Prinzip der Gütertrennung, wonach jeder Ehegatte der Eigentümer der Sachen bleibt, die er in die Ehe eingebracht hat, mit Ausnahme der Ehewohnung (Wohnsitz der Ehegatten). Beide Ehegatten sind Mitbesitzer derselben, ungeachtet dessen, auf wen die Ehewohnung (z.B. im Mietvertrag) lautet. Im Falle einer Scheidung unterliegt dieses Vermögen jedoch der gerichtlichen Aufteilung, wodurch das Prinzip der Gütertrennung durchbrochen wird. Darüber hinaus ist das Einkommen der Ehegatten während aufrechter Ehe Grundlage für die Bemessung des gesetzlichen Ehegattenunterhalts. Möchten Ehegatten vom Prinzip der Gütertrennung abgehen, empfiehlt sich ein Ehevertrag, über den die Aufnahme eines Notariatsaktes zur Gültigkeit erforderlich ist. Das Gegenstück zur Gütertrennung ist die Gütergemeinschaft. Durch diesen Vertrag erlangt jeder Ehegatte Hälfteeigentum am gesamten Ehevermögen.
Im Falle einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe, bietet das Ehegesetz die Möglichkeit einer einvernehmlichen oder einer streitigen Scheidung an. Leben die Ehegatten zumindest ein halbes Jahr getrennt und ist für beide Ehegatte die Ehe unheilbar zerrüttet, haben sie die Möglichkeit einen gemeinsamen Antrag - mündlich oder schriftlich - auf einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen. Nebst diesem Antrag ist eine Scheidungsvereinbarung zu treffen, in der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse und allfälliger Schulden, die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge der aus der Ehe stammenden Kinder, die Unterhaltspflicht für dieselben und eine Kontaktrechtsregelung geregelt werden. In der Praxis ist es häufig der Fall, dass zwar grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung von beiden Ehegatten gewünscht ist, die Ehegatten jedoch über die finanziellen Belange keinen Konsens finden. Ohne diesen kann allerdings eine einvernehmliche Scheidung nicht erfolgen. Diesfalls kann eine Ehe aus Verschulden, wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft oder aus anderen Gründen geschieden werden. Für unterhaltsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Ansprüche ist ein Verschuldensausspruch bedeutsam.
Möchte ein Elternteil nach der Trennung von der bisherigen Obsorge- oder Kontaktrechtsregelung abgehen, ist ein entsprechender Antrag - z.B. auf alleinige Obsorge oder Änderung der Kontaktzeiten - beim Pflegschaftsgericht zu stellen. Das Kindeswohl ist für die Entscheidung darüber maßgebend.