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  • AutorenbildRechtsanwaltskanzlei Mag. Jürgen Pföstl

GESPRÄCHSAUFZEICHNUNGEN: IST DAS HEIMLICHE AUFNEHMEN VON GESPRÄCHEN ERLAUBT?


 Gesprächsaufzeichnungen: Ist das heimliche Aufnehmen von Gesprächen verboten?

Gesprächsaufzeichnungen als Beweismittel: Vor Gericht und Behörden gewinnt in der Regel jene Partei, welche ihren Prozessstandpunkt mit überzeugenderen Beweisen untermauern kann. Da Richter und Staatsanwälte keine eigenen Wahrnehmungen zum Prozessgegenstand haben, kommt der Beweisführung in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren entscheidende Bedeutung zu.


Beweismittel sind etwa neben den Aussagen der Parteien, einzuvernehmende Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten und Videoaufnahmen (z.B. in Geschäften oder Lokalen). Darüber hinaus steht hin und wieder eine heimliche Tonbandaufnahme zur Verfügung, die den ausschlaggebenden Beweis für die Richtigkeit der eigenen Angaben und somit für das angestrebte Obsiegen im Gerichtsverfahren liefern kann. Sofern diese Tonaufnahme veröffentlicht oder bei Gericht und/oder der Staatsanwaltschaft in Vorlage gebracht werden soll, ist jedoch Vorsicht geboten.


§ 120 StGB - Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten: Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen unbefugten Dritten von einer nicht öffentlichen und nicht seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis verschafft, macht sich grundsätzlich strafbar. Ebenso, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten (z.B. Medien), für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht (z.B. auf sozialen Netzwerken).


Pönalisiert ist daher einerseits das heimliche Aufnehmen eines Gesprächs, an dem der Abhörende nicht teilnimmt und andererseits die unbefugte Weitergabe einer Tonaufnahme an einen Dritten, für den die aufgenommene Äußerung nicht bestimmt ist. Das bloße Aufnehmen von Äußerungen durch denjenigen, demgegenüber diese Äußerung gemacht wird, ist sohin aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich. Eine Person, die ohne Kenntnis des Gesprächspartners eine Tonaufnahme anfertigt, handelt nicht strafrechtswidrig. Wenn diese Tonaufnahme jedoch veröffentlicht oder an einen Dritten weitergegeben werden soll, was grundsätzlich strafbar ist, bedarf es einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung oder dem Umstand, dass nur mit der Tonaufnahme - z.B. in einer Notwehrsituation - der Beweis der Unschuld gelingt, um die Veröffentlichung oder Weitergabe gesetzlich zu rechtfertigen.


Da es stets gerichtliche Einzelfallentscheidungen sind, wann eine Veröffentlichung und Weitergabe von heimlichen Tonaufnahmen rechtmäßig ist, empfiehlt es sich, zunächst auf ein Transkript, sohin eine Abschrift der Tonaufnahme, zurückzugreifen, da die Verwendung bzw. Veröffentlichung eines solchen keinen Straftatbestand erfüllt.


Mag. Jürgen Pföstl - Rechtsanwalt in Salzburg




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